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Für den Patienten
Als Patient sollte man vom Arzt überwiesen
werden. Diese ärztliche Überweisung ist die Grundlage
für die Übernahme der Kosten seitens der Versicherer.
Der Patient muss lediglich seine Versicherung (Gesellschaft, Versicherungsnummer
und Sektion) bei der ersten Therapiesitzung mitteilen und die ärztliche
Verordnung mitnehmen. Alles Andere wird von den Therapeuten geregelt.
Die Verordnung gilt üblicherweise für
9 Therapiesitzungen. Falls eine Fortsetzung notwendig ist, wird
die Therapeutin bemüht sein, rechtzeitig eine Kostengutsprache
bei Ihrer Versicherung zu besorgen (siehe weiter unten).
Sogenannte Langzeitbehandlungen bedürfen
einer entsprechenden Kostengutsprache bei der Versicherung (muss
vom Arzt verordnet werden und von der Versicherung akzeptiert sein).
Heimbehandlungen (Domizilbehandlungen) werden
seitens der Versicherungen dann akzeptiert, wenn ein Transport in
ein Therapieinstitut nicht zumutbar ist (krankheitsbedingt!).
Medizinische Trainingstherapien (MTT) werden
als unmittelbare Krankheits- oder Unfallbehandlung gewisse Zeit
akzeptiert.
Insbesondere prophylaktische Behandlungen werden
von der Grundversicherung nicht übernommen. Je nach Zusatzversicherung
werden jedoch Beiträge geleistet (bitte erfragen Sie dies bei
Ihrer Versicherung).
Bei Fragen sind wir gerne bereit, Sie zu beraten!
Es werden ansonsten keinerlei Zusatzkosten für Sie in Rechnung
gestellt (ausser den Umtriebskosten, wenn Sie bei Verhinderung einen
Termin nicht 24 Std. vorher abmelden).
Für Fachleute
Grundvoraussetzung für die Übernahme
der Therapiekosten durch die Versicherung ist, dass es sich um eine
Krankheit (im Sinne des KVG!), oder um Unfallfolgen handelt. Die
entsprechenden Modalitäten sind zwischen dem Schweizerischen
Physiotherapeutenverband (SPV) und den einzelnen Kostenträgern
(Santésuisse/ früher: Konkordat der Schweiz. Krankenversicherer,
KSK), Invalidenversicherung (IV) und Bundesamt für Militärversicherung
(MV) vertraglich geregelt (siehe auch Physiotherapievertrag).
Ebenso sind die Bedingungen für zugelassene
PhysiotherapeutInnen genau definiert worden (KVV Art. 47). Seitens
des Kostenträgers und Gesetzgebers wird eine zweckmässige
und wirtschaftliche Therapie verlangt (siehe KVG, Art 32).
Die Krankenversicherer sind nicht nur berechtigt,
sondern an Hand des Krankenversicherungsgesetzes auch verpflichtet
diese Bedingungen zu überprüfen. Diese Überprüfung
sollte sich allerdings im Einzelfall auf die Therapie nicht nachteilig
auswirken (aus diesem Grund wurde eine passive Form der Kostengutsprache-Erteilung
vereinbart, siehe Art. 7 Physiovertrag).
Falls sich die Versicherung innerhalb der vertraglichen
Frist nicht gemeldet hat, gilt die Kostengutsprache als erteilt
und kann nur angefochten werden, wenn die Angaben gegenüber
der Versicherung als nicht korrekt (im Sinne von irreführend)
bezeichnet werden können. Bei etwaigen Problemen lohnt es sich,
möglichst schnell mit dem Vertrauensarzt Kontakt aufzunehmen.
Die Leistungen, welche verechnet werden können, sind unter
Tarife vertraglich genau geregelt (siehe auch Tarifpositionen).
Diese Positionen sind keinesfalls Zeitpositionen.
Daher kann beim Verrechnen von der Pos. 7311 nicht mit Zeitbedarf,
sondern lediglich mit krankheitsbildbedingten Problemen (Komorbidität,
evtl. auch psychosoziale Zusatzprobleme) argumentiert werden. Bei,
vom Physiovertrag abweichenden Verwendung dieser Position, bedarf
es einer Gutheissung der Versicherung (am besten via Vertrauensarzt,
siehe auch Physiovertrag Art. 7). Die Versicherungen sind jedoch
berechtigt auch Erstverordnungen (die ansonsten keiner Kostengutsprache
bedürfen) nicht zu vergüten, falls die Verordnung nicht
ordnungsgemäss ausgefüllt ist (insbesondere auf Diagnose
und Behandlungsziel achten! - siehe Physiovertrag Art. 5!).
Die offiziellen Verordnungsformulare
(PDF-Datei) sind bei TherapeutInnen, oder beim Ultraschall erhältlich (siehe Links).
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