TARIF:
Allgemeines:
1 Der Physiotherapeut
ist im Rahmen der ärztlichen Verordnung der gesetzlichen
Bestimmungen
und seines Fachwissens frei in der Wahl seiner Behandlungsmethoden.
Gestützt
darauf wählt der Physiotherapeut die Therapie nach den Aspekten der
Wirtschaftlichkeit
und Zweckmässigkeit aus.
2 Der Tarif basiert grundsätzlich
auf Sitzungspauschalen. Pro Therapiesitzung kann nur eine
Sitzungspauschale
(Ziffern 7301 bis 7340) errechnet
werden.
3 Sitzungspauschalen
(Ziffern 7301 bis 7340) können zweimal pro Tag verrechnet werden,
sofern die zweifache
Behandlung pro Tag vom Arzt ausdrücklich verordnet wurde.
4 Wenn die im Rahmen
einer Therapiesitzung durchgeführten Leistungen durch den
Physiotherapeuten
auf den Tag verteilt werden, so ergibt dies nicht Anspruch auf eine
zweimalige Verrechnung
der Sitzungspauschale.
| Ziffer | Behandlungsart | Taxpunkte |
| Sitzungspauschalen: |
||
| 7301 |
Sitzungspauschale
für allgemeine Physiotheraple |
48 |
| 7311 | Sitzungspauschale für aufwendige Bewegungstherapie | 77 |
| 7312 | Sitzungspauschale für manuelle Lymphdrainage | 77 |
| 7313 | Sitzungspauschale für Hippotheraple | 77 |
| 7320 |
Sitzungspauschale
für Elektro und Thermotherapie / |
10 |
| 7330 | Sitzungspauschale für Gruppentheraple | 25 |
| 7340 | Sitzungspauschale für Medizinische Tralnlngstherapie (MTT) | 22 |
| Zuschlagspositionen: |
||
| 7350 | Zuschlagsposition für die erste Behandlung eines Patienten | 24 |
| 7351 |
Zuschlagsposltion
für die Behandlung chronisch |
30 |
| 7352 |
Zuschlagsposition
für die Benutzung des Gehbads / Schwimmbads |
19 |
| 7353 |
Zuschlagsposition
für die Benutzung der Infrastruktur bei
Hippotheraple |
67 |
| 7354 | Pauschale für die Weg- / Zeitentschädigung | 34 |
| 7360 |
Zuschlagsposition
für Mittel und Gegenstände / Verbandsmaterial |
gemäss MIGeL |