Tarifvertrag
zwischen dem
Schweizerischen
Physiotherapeutenverband (SPV)
und dem
Konkordat
Schweizerischer Krankenversicherer (KSK)
der
Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK)
der lnvalidenversicherung
(IV) vertreten durch das
Bundesamt
für Sozialversicherung (IBSV),
dem Bundesamt
für Militärversicherung (IBAMV)
(nachfolgend
Versicherer genannt)
Vorbemerkungen
Da die
durchgehende Verwendung von Paartormen die Lesbarkeit des Vertrages erschwert
wird im
folgenden Vertrag die männliche Personenbezeichnung gewählt. Sie
bezieht sich auf
Personen
beider Geschlechter. Massgeblich ist die deutsche Vertragsversion.
Art. 1
Geltungsbereich
1 Der Tarifvertrag regelt die Abgeltung von
physiotherapeutischen Leistungen an
Versicherten gestützt auf Art. 43 KVG Art. 56 Abs.
1 UVG und die UVV Art. 27
Abs. 1 IVG und die IVV sowie Art. 26 Abs. 1 MVG und
die MVV.
2 Folgende Anhänge sind Bestandteile dieses
Tarifvertrages.
a) Tarif (Anhang 1)
b) Ausführungsbestimmungen (Anhang 2)
3 Der Tarifvertrag gilt für das gesamte Gebiet der
Schweiz.
4 Versicherer sind die vom Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) gestützt auf
Artikel 13 KVG zugelassenen
Krankenversicherungseinrichtungen sowie die Ver-
sicherer gemäss UVG, der MV und der IV.
5 Die Begriffe "ärztliche Verordnung"
resp "Verordnung" entsprechen den Begriffen
"arztliche Anordnung" resp
"Anordnung" gemäss KVG.
Art. 2
Zulassungsbedingungen
1 Der Tarifvertrag findet Anwendung für die
Behandlung von versicherten Personen
gemäss KVG, UVG, MVG und IVG durch Physiotherapeuten,
welche die gesetz-
lichen Zulassungsbedingungen erfüllen.
2 Nichtmitglieder des SPV, welche die gesetzlichen
zulassungsbedingungen erfüllen
und selbständig und auf eigene Rechnung
tätig sind, sowie Nichtmitglieder des KSK
können als Einzelkontrahenten dem Vertrag
beitreten. Der Beitritt schliesst die volle
Anerkennung dieses Vertrages und dessen Bestandteile
ein. Nichtmitglieder haben
eine Beitrittsgebühr sowie eine jährliche
Unkostenbeteiligung zu entrichten. Die Mo-
dalitäten sind in den Ausführungsbestimmungen
(Anhang 2) geregelt.
3 Um als Physiotherapeut, der über diesen Vertrag
abrechnet, anerkannt zu werden,
ist dem KSK eine Beitrittserklärung zuzustellen.
Die Abgeltung von physiotherapeu-
tischen Leistungen erfolgt nur dann, wenn durch Erteilung
einer KSK-Zahlstellennum-
mer bestatigt ist, dass ein Physiotherapeut die
gesetzlichen Zulassungsvorausset-
zungen erfüllt und dem Vertrag beigetreten ist.
Für die IV gilt Ziffer 5 der Ausfüh-
rungsbestimmungen.
4 Das KSK informiert die Tarifparteien in geeigneter
Form über die zugelassenen
Physiotherapeuten.
Art. 3
Modalitäten für angestellte Physiotherapeuten
1 Der Tarif (Anhang 1) findet ebenfalls Anwendung
für angestellte, diplomierte Physio-
therapeuten.
2 Ein Physiotherapeut gilt als diplomiert,
a wenn
die physiotherapeutische Fachausbildung durch eine entsprechende
SRK- Registrierung bestätigt ist.
b für die Dauer des
Registrierungspraktikums gemäss SRK-Reglement über die
Registrierung von Inhabern von Berufsausweisen in
Physiotherapie,
c wenn der angestellte Physiotherapeut
bereits nach den Kriterien des Tarif-
vertrages vom 1. Januar 1995 als diplomiert gegolten
hat und vor Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages in dem vom KSK
geführten Verzeichnis der Phy-
siotherapeuten aufgeführt war.
3 Für Leistungen von angestellten therapeutisch
tätigen Personen, welche nicht über
eine anerkannte Fachausbildung verfügen.
dürfen nur die im Tarifvertrag besonders
bezeichneten Tarifpositionen in Rechnung gestellt
werden (,,Besitzstandwahrer").
Oben erwähnte Personen müssen vor
Inkrafttreten des vorliegenden Tarifvertrages,
in dem vom KSK geführten Verzeichnis der
Physiotherapeuten aufgeführt sein.
4 Das KSK führt im Auftrag aller Vertragspartner
ein Verzeichnis der angestellten
Physiotherapeuten, mit Angabe der jeweiligen
Arbeitgeber und der Abrechnungsart.
Die selbständig erwerbenden Physiotherapeuten
sind verpflichtet, sämtliche Muta-
tionen des angestellten therapeutisch tätigen
Personals dem KSK zu melden. An-
dernfalls besteht keine Entschädigungspflicht
seitens der Versicherer.
Art. 4
Vertragsbeitritt und -rücktritt
1 Einzelne Versicherer gemäss KVG und
Physiotherapeuten können unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines
Kalenderjahres den Rücktritt
vom Vertrag erklären. Bei einem Rücktritt
vom Vertrag verlieren die Physiotherapeu-
ten die Berechtigung, Leistungen zu Lasten der
Versicherer abzurechnen. Für die IV
gilt Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen.
2 Das KSK informiert die Tarifparteien in geeigneter
Form über Vertragsbeitritte bezie-
hungsweise -rücktritte.
Art 5
Ärztliche Verordnung
1 Der Physiotherapeut arbeitet eng mit dem
behandelnden Arzt zusammen und er-
bringt physiotherapeutische Leistungen gemäss
ärztlicher Verordnung. Ärztliche Ver-
ordnungen ohne Angabe der Diagnose beziehungsweise
des Diagnosecodes (ge-
mäss jeweils gültigem International Code of
Diagnosis ICD) und des Behandlungs-
zieles werden vom Versicherer zurückgewiesen.
2 Der Physiotherapeul ist im Rahmen der
ärztlichen Verordnung der gesetzlichen
Bestimmungen und seines Fachwissens frei in der Wahl
seiner Behandlungsme-
thoden. Gestützt darauf wählt der
Physiotherapeut die Therapie nach den Aspekten
der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit aus.
Er verpflichtet sich, die Anzahl der
Sitzungen und die Art der Behandlung auf das für
den Behandlungszweck erforder-
liche Mass zu beschränken.
3 Der Physiotherapeut kann im Einvernehmen mit dem
Arzt die von diesem gegebe-
nenfalls verordneten physiotherapeutischen Massnahmen
ändern sofern dies zur
effizienteren Erreichung des Behandlungszieles
beitragt. In diesem Fall ist auf dem
Verordnungsformular ein entsprechender Hinweis
anzubringen.
Art. 6
Qualitätssicherung
Massnahmen zur Qualitätssicherung im
Zusammenhang mit physiotherapeutischen
Leistungen werden von den Vertragspartnern gemeinsam
in einem separaten
Vertrag vereinbart. Die vereinbarten Bestimmungen
sind für den Physiotherapeuten
verpflichtend.
Art 7
Verordnungs- bzw. Vergütungsformalitäten
1 Sind neun oder weniger Sitzungen verordnet, ist dem
Versicherer nach Abschluss
der Behandlung das Verordnungsformular zusammen mit
der Rechnung zuzustellen.
2 Sind Folgebehandlungen (mehr als neun Sitzungen)
ausgewiesen, ist das Verord-
nungsformular für die zweite Serie bzw. für
die folgenden Behandlungen sofort dem
zuständigen Versicherer zuzustellen. Die
Zustimmung für maximal neun weitere
Sitzungen gilt als erteilt, wenn der Versicherer
nicht innert zehn Arbeitstagen nach
Erhalt des Verordnungsformulares beim
Physiotherapeuten interveniert.
3 Langzeitbehandlungen (ab der 37. Sitzung)
bedürfen ebenfalls einer ärztlichen Ver-
ordnung. Der zuständige Versicherer kann
zusammen mit dem behandelnden Arzt
und dem Physiotherapeuten die medizinischen
Kontrollen, die Dauer und die Art der
Behandlung sowie die Zahl der Sitzungen festlegen.
4 In fraglichen Fällen hat der Physiotherapeut
auf Verlangen der Versicherer die vor-
gesehenen Therapiemassnahmen und/oder die Verrechnung
von entsprechenden
Tarifpositionen zu begründen.
Art. 8
Leistungsvergütung
1 Honorarschuldner ist der zuständige
Versicherer. Diesem ist die Rechnung vom
Physiotherapeuten nach Abschluss einer Behandlung
beziehungsweise Behand-
lungsserie zuzustellen. Die Art der Rechnungsstellung
hat gemäss den Ausführungs-
bestimmungen (Anhang 2) zu erfolgen.
2 Vom Versicherten dürfen für gesetzliche
Leistungen keine zusätzlichen Vergütun-
gen verlangt werden. Ausgenommen sind durch eigenes
Verschulden versäumte
Sitzungen.
3 Die Honorierung der Leistungen des Physiotherapeuten
erfolgt gemäss den Bestim-
mungen im Tarif (Anhang 1), welcher auf dem
Taspunktwertsystem beruht.
4 Der Jaxpunktwert wird von den Vertragspartnern in
der Vereinbarung über den
Taxpunktwert festgelegt.
Art. 9
Streitigkeiten
1 Als vertragliche Schlichtungsinstanz für
Streitigkeiten zwischen Versicherern, dem
SPV und den diesem Vertrag angeschlossenen
Physiolherapeulen, amtet eine Pari-
tätische Vertrauenskommission. Deren
Konstituierung sowie das Verfahren richten
sich nach der zwischen dem SPV und den Versicherern
abgeschlossenen Verein-
barung über die Paritätische
Vertrauenskommission (PVK).
2 Das weitere Vorgehen bei Streitigkeiten richtet sich
nach Art. 89 KVG, nach Art. 57
UVG bzw. Art. 27 MVG.
3 Bei Streitigkeiten zwischen dem SPV bzw. den
Leistungserbringern und der IV ist
Art. 57 UVG im Rahmen von Artikel 27 Absatz 2 IVG
sinngemäss anwendbar.
Sollte sich ein kantonales Schiedsgericht für
unzuständig erklären, bestellen die
Tarifparteien das Schiedsgericht und bestimmen das
Verfahren nach den Grund-
sätzen von Artikel 57 UVG.
4 Die PVK ist auch zuständig für
lnterpretationsfragen zum Tarif.
5 Die Vertragspartner kdnnen im gegenseitigen
Einvernehmen Vertragsphysiothe-
rapeuten einsetzen.
Art. 10
Inkrafttreten, Vertragsanpassungen und Kündigung
1 Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1998 in Kraft
und gilt für alle ab diesem Datum
erbrachten Leistungen.
2 Der Tarifvertrag kann unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten jeweils auf
den 30. Juni bzw. 31. Dezember gekündigt werden,
erstmals auf den 31.12.1999.
Diese Regelung gilt nur für das KSK. Bei den
übrigen Versicherern (UV/MV/IV) ist er
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12
Monaten je auf den 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember kündbar, erstmals
auf den 31. März 2000.
3 Die Vertragspartner verpflichten sich, nach
Kündigung des Tarifvertrages unver-
züglich neue Verhandlungen aufzunehmen. Kommt
innerhalb der Kündigungsfrist
keine Einigung zustande, so bleibt der vorliegende
Tarifvertrag bis zum Zustande-
kommen eines neuen Vertrages, höchstens aber
für die Dauer eines weiteren Jah-
res, provisorisch in Kraft.
4 Der Tarifvertrag, seine Bestandteile oder die
separaten Vereinbarungen können je-
derzeit in gegenseitigem Einvernehmen, ohne
vorangehende Kündigung geändert
werden.
Alle vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
unter den beteiligten Tarifparteien
abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen im
Zusammenhang mit der Abgel-
tung von physiotherapeutischen Leistungen werden per
31 Dezember 1997 aufge-
hoben.
Anhang 1. a) Tarif
Anhang 2. b)
Ausführungsbestimmungen