Tarifvertrag

 

zwischen dem

 

Schweizerischen Physiotherapeutenverband (SPV)

 

und dem

 

Konkordat Schweizerischer Krankenversicherer (KSK)

der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK)

der lnvalidenversicherung (IV) vertreten durch das

Bundesamt für Sozialversicherung (IBSV),

dem Bundesamt für Militärversicherung (IBAMV)

(nachfolgend Versicherer genannt)

 

 

Vorbemerkungen

Da die durchgehende Verwendung von Paartormen die Lesbarkeit des Vertrages erschwert

wird im folgenden Vertrag die männliche Personenbezeichnung gewählt. Sie bezieht sich auf

Personen beider Geschlechter. Massgeblich ist die deutsche Vertragsversion.

 

 

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Tarifvertrag regelt die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen an

Versicherten gestützt auf Art. 43 KVG Art. 56 Abs. 1 UVG und die UVV Art. 27

Abs. 1 IVG und die IVV sowie Art. 26 Abs. 1 MVG und die MVV.

 

2 Folgende Anhänge sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.

a)     Tarif (Anhang 1)

b)     Ausführungsbestimmungen (Anhang 2)

 

3 Der Tarifvertrag gilt für das gesamte Gebiet der Schweiz.

 

4 Versicherer sind die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gestützt auf

Artikel 13 KVG zugelassenen Krankenversicherungseinrichtungen sowie die Ver-

sicherer gemäss UVG, der MV und der IV.

 

5 Die Begriffe "ärztliche Verordnung" resp "Verordnung" entsprechen den Begriffen

"arztliche Anordnung" resp "Anordnung" gemäss KVG.

 

 

Art. 2 Zulassungsbedingungen

1 Der Tarifvertrag findet Anwendung für die Behandlung von versicherten Personen

gemäss KVG, UVG, MVG und IVG durch Physiotherapeuten, welche die gesetz-

lichen Zulassungsbedingungen erfüllen.

 

2 Nichtmitglieder des SPV, welche die gesetzlichen zulassungsbedingungen erfüllen

und selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind, sowie Nichtmitglieder des KSK

können als Einzelkontrahenten dem Vertrag beitreten. Der Beitritt schliesst die volle

Anerkennung dieses Vertrages und dessen Bestandteile ein. Nichtmitglieder haben

eine Beitrittsgebühr sowie eine jährliche Unkostenbeteiligung zu entrichten. Die Mo-

dalitäten sind in den Ausführungsbestimmungen (Anhang 2) geregelt.

 

3 Um als Physiotherapeut, der über diesen Vertrag abrechnet, anerkannt zu werden,

ist dem KSK eine Beitrittserklärung zuzustellen. Die Abgeltung von physiotherapeu-

tischen Leistungen erfolgt nur dann, wenn durch Erteilung einer KSK-Zahlstellennum-

mer bestatigt ist, dass ein Physiotherapeut die gesetzlichen Zulassungsvorausset-

zungen erfüllt und dem Vertrag beigetreten ist. Für die IV gilt Ziffer 5 der Ausfüh-

rungsbestimmungen.

 

4 Das KSK informiert die Tarifparteien in geeigneter Form über die zugelassenen

Physiotherapeuten.

 

 

Art. 3 Modalitäten für angestellte Physiotherapeuten

1 Der Tarif (Anhang 1) findet ebenfalls Anwendung für angestellte, diplomierte Physio-

therapeuten.

 

2 Ein Physiotherapeut gilt als diplomiert,

 

a          wenn die physiotherapeutische Fachausbildung durch eine entsprechende

SRK- Registrierung bestätigt ist.

 

b          für die Dauer des Registrierungspraktikums gemäss SRK-Reglement über die

Registrierung von Inhabern von Berufsausweisen in Physiotherapie,

 

c          wenn der angestellte Physiotherapeut bereits nach den Kriterien des Tarif-

vertrages vom 1. Januar 1995 als diplomiert gegolten hat und vor Inkrafttreten

des vorliegenden Vertrages in dem vom KSK geführten Verzeichnis der Phy-

siotherapeuten aufgeführt war.

 

3 Für Leistungen von angestellten therapeutisch tätigen Personen, welche nicht über

eine anerkannte Fachausbildung verfügen. dürfen nur die im Tarifvertrag besonders

bezeichneten Tarifpositionen in Rechnung gestellt werden (,,Besitzstandwahrer").

Oben erwähnte Personen müssen vor Inkrafttreten des vorliegenden Tarifvertrages,

in dem vom KSK geführten Verzeichnis der Physiotherapeuten aufgeführt sein.

 

4 Das KSK führt im Auftrag aller Vertragspartner ein Verzeichnis der angestellten

Physiotherapeuten, mit Angabe der jeweiligen Arbeitgeber und der Abrechnungsart.

Die selbständig erwerbenden Physiotherapeuten sind verpflichtet, sämtliche Muta-

tionen des angestellten therapeutisch tätigen Personals dem KSK zu melden. An-

dernfalls besteht keine Entschädigungspflicht seitens der Versicherer.

 

Art. 4 Vertragsbeitritt und -rücktritt

1 Einzelne Versicherer gemäss KVG und Physiotherapeuten können unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Kalenderjahres den Rücktritt

vom Vertrag erklären. Bei einem Rücktritt vom Vertrag verlieren die Physiotherapeu-

ten die Berechtigung, Leistungen zu Lasten der Versicherer abzurechnen. Für die IV

gilt Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen.

 

2 Das KSK informiert die Tarifparteien in geeigneter Form über Vertragsbeitritte bezie-

hungsweise -rücktritte.

 

Art 5 Ärztliche Verordnung

1 Der Physiotherapeut arbeitet eng mit dem behandelnden Arzt zusammen und er-

bringt physiotherapeutische Leistungen gemäss ärztlicher Verordnung. Ärztliche Ver-

ordnungen ohne Angabe der Diagnose beziehungsweise des Diagnosecodes (ge-

mäss jeweils gültigem International Code of Diagnosis ICD) und des Behandlungs-

zieles werden vom Versicherer zurückgewiesen.

 

2 Der Physiotherapeul ist im Rahmen der ärztlichen Verordnung der gesetzlichen

Bestimmungen und seines Fachwissens frei in der Wahl seiner Behandlungsme-

thoden. Gestützt darauf wählt der Physiotherapeut die Therapie nach den Aspekten

der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit aus. Er verpflichtet sich, die Anzahl der

Sitzungen und die Art der Behandlung auf das für den Behandlungszweck erforder-

liche Mass zu beschränken.

 

3 Der Physiotherapeut kann im Einvernehmen mit dem Arzt die von diesem gegebe-

nenfalls verordneten physiotherapeutischen Massnahmen ändern sofern dies zur

effizienteren Erreichung des Behandlungszieles beitragt. In diesem Fall ist auf dem

Verordnungsformular ein entsprechender Hinweis anzubringen.

 

 

Art. 6 Qualitätssicherung

Massnahmen zur Qualitätssicherung im Zusammenhang mit physiotherapeutischen

Leistungen werden von den Vertragspartnern gemeinsam in einem separaten

Vertrag vereinbart. Die vereinbarten Bestimmungen sind für den Physiotherapeuten

verpflichtend.

 

 

Art 7 Verordnungs- bzw. Vergütungsformalitäten

1 Sind neun oder weniger Sitzungen verordnet, ist dem Versicherer nach Abschluss

der Behandlung das Verordnungsformular zusammen mit der Rechnung zuzustellen.

 

2 Sind Folgebehandlungen (mehr als neun Sitzungen) ausgewiesen, ist das Verord-

nungsformular für die zweite Serie bzw. für die folgenden Behandlungen sofort dem

zuständigen Versicherer zuzustellen. Die Zustimmung für maximal neun weitere

Sitzungen gilt als erteilt, wenn der Versicherer nicht innert zehn Arbeitstagen nach

Erhalt des Verordnungsformulares beim Physiotherapeuten interveniert.

 

3 Langzeitbehandlungen (ab der 37. Sitzung) bedürfen ebenfalls einer ärztlichen Ver-

ordnung. Der zuständige Versicherer kann zusammen mit dem behandelnden Arzt

und dem Physiotherapeuten die medizinischen Kontrollen, die Dauer und die Art der

Behandlung sowie die Zahl der Sitzungen festlegen.

 

4 In fraglichen Fällen hat der Physiotherapeut auf Verlangen der Versicherer die vor-

gesehenen Therapiemassnahmen und/oder die Verrechnung von entsprechenden

Tarifpositionen zu begründen.

 

 

Art. 8 Leistungsvergütung

1 Honorarschuldner ist der zuständige Versicherer. Diesem ist die Rechnung vom

Physiotherapeuten nach Abschluss einer Behandlung beziehungsweise Behand-

lungsserie zuzustellen. Die Art der Rechnungsstellung hat gemäss den Ausführungs-

bestimmungen (Anhang 2) zu erfolgen.

 

2 Vom Versicherten dürfen für gesetzliche Leistungen keine zusätzlichen Vergütun-

gen verlangt werden. Ausgenommen sind durch eigenes Verschulden versäumte

Sitzungen.

 

3 Die Honorierung der Leistungen des Physiotherapeuten erfolgt gemäss den Bestim-

mungen im Tarif (Anhang 1), welcher auf dem Taspunktwertsystem beruht.

 

4 Der Jaxpunktwert wird von den Vertragspartnern in der Vereinbarung über den

Taxpunktwert festgelegt.

 

 

Art. 9 Streitigkeiten

1 Als vertragliche Schlichtungsinstanz für Streitigkeiten zwischen Versicherern, dem

SPV und den diesem Vertrag angeschlossenen Physiolherapeulen, amtet eine Pari-

tätische Vertrauenskommission. Deren Konstituierung sowie das Verfahren richten

sich nach der zwischen dem SPV und den Versicherern abgeschlossenen Verein-

barung über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK).

 

2 Das weitere Vorgehen bei Streitigkeiten richtet sich nach Art. 89 KVG, nach Art. 57

UVG bzw. Art. 27 MVG.

 

3 Bei Streitigkeiten zwischen dem SPV bzw. den Leistungserbringern und der IV ist

Art. 57 UVG im Rahmen von Artikel 27 Absatz 2 IVG sinngemäss anwendbar.

Sollte sich ein kantonales Schiedsgericht für unzuständig erklären, bestellen die

Tarifparteien das Schiedsgericht und bestimmen das Verfahren nach den Grund-

sätzen von Artikel 57 UVG.

 

4 Die PVK ist auch zuständig für lnterpretationsfragen zum Tarif.

 

5 Die Vertragspartner kdnnen im gegenseitigen Einvernehmen Vertragsphysiothe-

rapeuten einsetzen.

 

 

Art. 10 Inkrafttreten, Vertragsanpassungen und Kündigung

1 Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für alle ab diesem Datum

erbrachten Leistungen.

 

2 Der Tarifvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf

den 30. Juni bzw. 31. Dezember gekündigt werden, erstmals auf den 31.12.1999.

Diese Regelung gilt nur für das KSK. Bei den übrigen Versicherern (UV/MV/IV) ist er

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten je auf den 31. März, 30. Juni,

30. September und 31. Dezember kündbar, erstmals auf den 31. März 2000.

 

3 Die Vertragspartner verpflichten sich, nach Kündigung des Tarifvertrages unver-

züglich neue Verhandlungen aufzunehmen. Kommt innerhalb der Kündigungsfrist

keine Einigung zustande, so bleibt der vorliegende Tarifvertrag bis zum Zustande-

kommen eines neuen Vertrages, höchstens aber für die Dauer eines weiteren Jah-

res, provisorisch in Kraft.

 

4 Der Tarifvertrag, seine Bestandteile oder die separaten Vereinbarungen können je-

derzeit in gegenseitigem Einvernehmen, ohne vorangehende Kündigung geändert

werden.

 

Alle vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unter den beteiligten Tarifparteien

abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Abgel-

tung von physiotherapeutischen Leistungen werden per 31  Dezember 1997 aufge-

hoben.

 

 

Anhang 1.    a) Tarif

Anhang 2.    b) Ausführungsbestimmungen